+++ GRATIS Online-Webinar: +84.643 % KI-Revolution - Die Gewinn-Chance des Jahres! | SA. 01.04., 11 Uhr +++

Teppichreinigung: Vermieter dürfen sie von Ihrem Mieter verlangen

Inhaltsverzeichnis

Wenn Ihr Mieter nach seinem Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen muss, zählt auch eine Grundreinigung des Teppichbodens dazu.

Was viele nicht wissen: Dies gilt nach Meinung des BGH sogar auch, wenn die Teppichreinigung nicht ausdrücklich vereinbart ist (Urteil v. 08.10.08, Az. XII ZR 15/07).

Das entsprechende BGH-Urteil dazu

Die BGH-Richter argumentieren, dass nach der II. Berechnungsverordnung zu den Schönheitsreparaturen das Streichen der Fußböden gehört. Gestrichene Fußböden waren zur Zeit der Entstehung dieser Vorschrift noch üblich.

Also zeige die Vorschrift, dass Schönheitsreparaturen nicht nur die Oberfläche der Decken und Wände, sondern auch die Oberfläche des Bodenbelags wieder in einen ansehnlichen Zustand versetzen sollen.

Ihr Vorteil als Vermieter

Da heute statt gestrichener Dielenfußböden weithin Teppichböden (neben Laminatböden) üblich sind, ist jetzt deren Grundreinigung von der Renovierungspflicht des Mieters umfasst.

Denn: Auch wenn das BGH-Urteil zu einem Mietverhältnis über Gewerberäume erging, sind seine Wertungen in gleicher Weise auf Wohnungen übertragbar – da sind sich die Mietrechtsexperten einig.

Fazit

Deshalb: Fordern Sie von Ihrem Wohnungsmieter die Teppichboden-Reinigung mit diesem BGH-Urteil auch dann, wenn sie im Mietvertrag nicht ausdrücklich bei den Schönheitsreparaturen genannt wird. Dies dürfen Sie.