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Unbekannte Wesen: Funktion und Aufgaben des Zustellungsvertreters

Inhaltsverzeichnis

Im Vollstreckungsrecht gibt es einige Beteiligte, die Sie vielleicht noch nicht kennen, die aber eine wichtige Funktion ausüben können. Stellen Sie sich vor, ein Verfahren kann nicht betrieben werden, was dann?

Ich habe Rechtsanwalt Dr. Fabian Hasselblatt, Magdeburg und Berlin, darum gebeten, dass er in drei Gastbeiträgen diese unbekannten Wesen im Zwangsvollstreckungsrecht vorstellt.

Heute geht es um den Zustellungsvertreter.

Dieser wird vom Gericht eingesetzt, wenn das Verfahren irgendwie nicht betrieben werden kann.

Das ist von Gesetzes wegen insbesondere dann der Fall, wenn der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden sollte, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt ist.

Post kommt zurück

Falls nach der ersten Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unzustellbar zurückkommt, bietet sich eine weitere Möglichkeit, den Zustellungsvertreter einzusetzen.

Im allgemeinen Teil des „Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung“ (ZVG) verankert, garantiert das Instrument eine breitflächige Anwendung für alle Verfahren des ZVG.

So kann ein Verfahren überhaupt durchgeführt werden

Das Instrument des Zustellungsvertreters ist unbestritten gut und sinnvoll, da es in vielen Verfahren dafür sorgt, dass Verfahren überhaupt durchgeführt werden können. Fest steht: Es herrscht bundesweit ein sehr heterogenes Bild!

Unbekanntes Wesen

Ein unbekanntes Wesen ist das Instrument des Zustellungsvertreters auf den ersten Blick nicht. Bei genauerer Betrachtung ändert sich das: Die Anwendung und Geltendmachung in Bezug auf Fragen des Umfanges der Tätigkeit oder der Vergütung ist in großen Teilen unbekannt. In der Praxis wird dies wenig diskutiert oder fällt unter den Tisch.

§§ 6 ff. ZVG

Einzelheiten finden sich in den §§ 6 und 7 im ZVG, Antworten gibt es weniger. Welche Aufgaben und mit welcher Intensität hat der Vertreter diese zu erledigen? Wie soll der Zustellungsvertreter vergütet werden?

Welchen Umfang bspw. an Nachforschung muss das Gericht durchführen, bevor der Zustellungsbevollmächtigte eingesetzt wird?

Hier spricht die Anwendung in der Praxis eine sehr unterschiedliche Sprache.

Abzuwägen ist zwischen den Rechten des Schuldners und damit des Zustellungsadressaten im Sinne des § 6 Abs.1 ZVG auf der einen und dem Interesse desjenigen, der das Verfahren möglichst zügig durchgeführt wissen möchte auf der anderen Seite.

Eine erfolgreiche Zustellung kann von findigen Schuldnern massiv behindert oder erschwert werden. Das mag dazu geführt haben, dass sich das Amt des Zustellungsvertreters einer durchgehenden Beliebtheit erfreut.

Die Vergütung

Grundsätzlich hat der Zustellungsvertreter für den Umfang seiner Tätigkeit einen Vergütungsanspruch. Dieser darf gegenüber dem Vertretenden geltend gemacht werden.

„Er kann von diesem (dem Vertretenden) eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Das ist großzügig, da der Vertretene ja meist nicht aufzufinden ist. Lohnt sich denn dann das Tätigwerden überhaupt? Über die Vergütung (nur die Vergütung gegenüber dem Schuldner?) und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.“

Es liegt auf der Hand, dass die Vergütungsvorschrift sinnentleert ist, als dass der Vertreter einen Anspruch auf Vergütung und nicht nur auf Auslagen hat.

Aber § 7 Abs. 3  ZVG gewährt der Person des Zustellungsvertreters  ein kleines Trostpflaster, denn „für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag.“ […] und „die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.“

Auslagen

In welchem Umfang fallen denn Auslagen an? Sind diese gedeckelt bspw. auf einen Betrag von max. EUR 50,00, EUR 200,00 oder max. EUR 500,00?

Theoretisch kann der Zustellungsvertreter sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit seiner Zustellungsvertretung geltend machen und diese von dem Gläubiger verlangen. Die Höhe wird sich nach der Intensität der Tätigkeit als solcher richten und in der Praxis eher niedrig ausfallen.

Soweit der erste Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Hasselblatt zu den unbekannten Wesen im Vollstreckungsrecht. In der zweiten Ausgabe in der kommenden Woche wird es um den Sequester gehen.