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Videoüberwachung: Installieren von Kameras nur unter strengen Bedingungen

Inhaltsverzeichnis

Nachdem der Vermieter Sicherheitstechnik und Kontrollen erfolglos verschärft hatte, kündigte er seinen Mietern an, eine Videoüberwachung durchzuführen.

Nachdem kein Mieter widersprach, wurden die Kameras installiert.

Im 4. Haus war die Kamera auf den Aufzug gerichtet. Die Aufzeichnungen der Geräte wertete der Vermieter nur bei Bedarf für die jeweils letzten 3 Tage aus.

Einer der Mieter des 4. Hauses verlangte die Beseitigung der Kameras, er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Kammergericht gab dem Mieter Recht, der Vermieter musste die Kamera demontieren.

Videoüberwachung muss erforderlich und angemessen sein

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass eine Videoüberwachung am Aufzug durchaus zulässig sein kann, wenn sie zum Schutz von Eigentum oder Gesundheit erforderlich und angemessen ist.

Das Interesse des Vermieters an der Installierung der Kamera muss also das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mieter überwiegen.

Ein Übermaß an Abwehr sei jedoch dann gegeben, wenn es sich um nur unerhebliche Beeinträchtigungen handele oder die Kamera vorbeugend eingesetzt werden solle.

In diesen Fällen könne eine Videoüberwachung speziell die täglich ein- und ausgehenden Mieter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.

Videoüberwachung als rein vorbeugende Maßnahme unzulässig

Ein absolut überwiegendes Interesse des Vermieters sah das Gericht hier jedoch nicht.

Die unerheblichen Beeinträchtigungen im Hausflur reichten nicht aus. Schmierereien auf nur vorübergehend angebrachten Spanplatten bedeuteten nämlich keinen bleibenden, also auch keinen erheblichen Eingriff in das Vermietereigentum.

Eine konkrete Gefahr für künftige Vandalismusschäden sei auch nicht vorhanden. Rein vorbeugende Maßnahmen wie die Videokontrolle seien deshalb unzulässig, so die Richter.

Folglich musste der Vermieter seine Überwachung einstellen.

Schließlich sah es das Gericht als bedeutungslos an, dass die Mieter der angekündigten Montage der Kameras nicht widersprochen hatten.

Das Schweigen der Mieter konnte der Vermieter nicht als Einverständnis mit dem Installieren der Kameras werten, da Schweigen im rechtlichen Sinne grundsätzlich nicht als Zustimmung zu werten ist.

Die Mieter hätten ihre Zustimmung ausdrücklich erteilen müssen.

In diesen Fällen dürfen Sie eine Kamera installieren

Kommt es immer wieder zu erheblichen Verunreinigungen oder gar Beschädigungen im Bereich des Hauseingangs, des Treppenhauses oder eines Garagentors, haben Gerichte hinsichtlich einer Videoüberwachung grundsätzlich keine Bedenken.

Das gilt zumindest dann, wenn Sie die Kamera nur dort anbringen, wo es bereits zu Beschädigungen gekommen ist, und wenn Sie die Mieter vor Anbringen der Kamera informieren.

Allerdings müssen Sie vor dem Installieren einer Kamera ein milderes Mittel erfolglos probiert haben. Solche milderen Mittel sind zum Beispiel eigene Kontrollen, häufigere Hausmeister-Inspektionen oder gegebenenfalls Wachdienst-Einsätze.

Wichtig ist, dass Sie sowohl die Vorfälle selbst als auch die Erfolglosigkeit der milderen Mittel sorgfältig dokumentieren.

Machen Sie Fotos und notieren Sie die Daten, an denen die Beschädigungen aufgetreten sind. Hierdurch können Sie die Notwendigkeit der Maßnahme nachweisen.

Installation von Überwachungskameras nur bei erheblichen Eingriffen in Ihr Eigentum

Vandalismus ist heutzutage leider keine Seltenheit mehr. Gerade ist die Hauswand frisch gestrichen, schon wird sie mit neuen Schmierereien verunstaltet. Kaum ist das Garagentor repariert, ist es schon wieder mutwillig zerstört worden.

Von den Tätern fehlt in solchen Fällen meistens jede Spur. Für Sie als Vermieter sind solche Vorfälle ein hoher Kostenfaktor, denn Sie müssen die Kosten der Instandhaltung tragen.

Dieser Problematik versuchen viele Vermieter durch das Aufstellen von Videokameras Herr zu werden. Hierdurch sollen nicht nur potenzielle Täter abgeschreckt werden.

Auch soll die Maßnahme nach erfolgter Tat bei der Suche nach den Tätern helfen. Doch seien Sie vorsichtig: Gerichte legen bei der Zulässigkeit des Installierens von Filmkameras strenge Maßstäbe an.

So musste etwa ein Vermieter seine Überwachungskamera aufgrund einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts wieder abmontieren (KG Berlin, Urteil v. 04.08.08, Az. 8 U 83/08).

In einer Wohnanlage war es in 3 Häusern zu Vandalismus und zu Schmierereien gekommen.

In einem 4. Haus wurden zudem die Spanplatten beschmiert, die der Vermieter während einer Bauphase im Hausflur zum Schutz des Fahrstuhlkorbs hatte anbringen lassen.