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Nachbarschaftsstreit: So herrscht wieder Frieden

Inhaltsverzeichnis

Ob Sie das nun gut finden oder nicht: Sie haben Nachbarn. Diesem Zustand können Sie auch nicht entfliehen. Sie können zwar umziehen, aber auch dort werden Sie wieder auf Nachbarn stoßen.

Besser ist es also, Sie beweisen Realitätssinn und arrangieren sich mit den Gegebenheiten. „Leben und leben lassen“, so lautet die Devise, nach der viele Menschen ihre Nachbarn behandeln und (deshalb) ein Leben lang gut mit ihnen auskommen.

Streit übers Baden und Duschen

Kann es über das Baden und Duschen überhaupt Streit geben, werden Sie sich vielleicht fragen. Schließlich gehört die Körperpflege zu den Grundbedürfnissen eines Menschen.

Kritisch ist hier scheinbar die Zeit nach 22.00 Uhr. Aber auch dann dürfen Nachbarn ein Vollbad nehmen oder sich unter die Dusche stellen. Allerdings muss um diese Zeit bereits besondere Rücksicht auf die übrigen Bewohner des Hauses genommen werden: Die Zeit nach 22.00 Uhr gilt als Nachtzeit.

Fazit: Baden und Duschen ist rund um die Uhr erlaubt, zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist aber besondere Rücksichtnahme auf die übrigen Bewohner im Haus geboten.

Gartenzaun: Der ewige Zankapfel in der Nachbarschaft

Der Maschendrahtzaun hat ja  eine gewisse Berühmtheit erlangt. Und er sorgt tatsächlich immer wieder für „Zoff“ unter Nachbarn. Es soll sogar bereits vorgekommen sein, dass ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn die Vorlage einer Baugenehmigung verlangte, als dieser einen Zaun errichten wollte.

Unglaublich, aber wahr: So abwegig, wie sich diese Forderung darstellt, ist sie gar nicht.

Der Grund: Soweit es sich bei der Einfriedung des Grundstücks um eine bauliche Anlage, wie beispielsweise eine Mauer, eine Sichtblende oder einen Zaun handelt, unterliegt die Errichtung den baurechtlichen Bestimmungen.

Das bedeutet allen Ernstes, dass an sich eine Baugenehmigung erforderlich wäre, gäbe es in den Landesbauordnungen nicht eine Ausnahmeregelung. Dort ist meist vorgesehen, dass Einfriedungen bis zur Höhe von 1,50 m ohne Baugenehmigung errichtet werden können.

Rasenmäher und Laubbläser

Wer in der warmen Jahreszeit im Garten oder auf dem Balkon sitzen möchte, reagiert leicht gereizt, wenn der Nachbar ausgerechnet jetzt seinen Rasenmäher anwerfen oder mit der motorbetriebenen Heckenschere die Hecke stutzen muss.

Die bundesweit gültige Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung schreibt vor, dass motorbetriebene Rasenmäher, Rasentrimmer, Vertikutierer und ähnlich lärmintensive Gartengeräte keinesfalls an Sonn- und Feiertagen, und auch werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr morgens betrieben werden dürfen.

Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen sogar nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden, sofern es sich nicht um lärmarme Geräte mit dem entsprechenden Umweltzeichen handelt.

Achtung: Zahlreiche Gemeinden haben eigene Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm getroffen. Informieren Sie sich also im Zweifelsfall bei der Gemeindeverwaltung.

Grillen bedeutet nicht nur Spaß

Das Grillen ist ein beliebter Freizeitspaß. In dem Maße, in dem die Ausstattungsqualität einer „Grillstation“ zunimmt, wächst allerdings auch das Streitpotenzial unter Nachbarn.

Ganz klar: Egal, ob Sie eine Terrasse oder einen Balkon haben, Sie können darauf tun und lassen, was immer Sie wollen. Sie können dort etwa Blumenkästen anbringen und bepflanzen, Kaffeetrinken, Skatspielen und eben auch grillen.

Dem Amtsgericht Bonn haben wir die Einsicht zu verdanken, dass das Grillen eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art darstellt. Dass der Qualm in seine Wohn- und Schlafräume zieht und zu erheblichen Belästigungen führt, muss aber kein Nachbar hinnehmen.

Aber auch wer seinen Grill im Griff hat, darf ihn nicht täglich in Betrieb haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht war es, das ein für alle Mal geklärt hat, was für den Nachbarn zumutbar ist, nämlich fünf Holzkohlegrillfeuer pro Sommer.

Hausmusik: Lieblicher Streitgrund

Musizieren ist Ausdruck eines ganz normalen Wohnverhaltens und darf deshalb außerhalb der Ruhezeiten nicht grundsätzlich verboten werden.

Allerdings schreiben die Gerichte den Hausmusikern auch immer wieder „ins Stammbuch“, dass alles seine Grenzen hat, so insbesondere auch das Musizieren.

Das kommt darin zum Ausdruck, dass Hausmusik immer nur zeitlich begrenzt erlaubt ist. Für das Klavierspielen etwa schreiben die Gerichte ein Zeitlimit von ein bis zwei Stunden täglich vor. Während dieser Zeit sind dann allerdings auch Fingerübungen erlaubt.

Achtung: Für Berufstätige gelten keine Sonderregelungen. Auch sie müssen sich an die üblichen Ruhezeiten halten. Das bedeutet aber andererseits auch, dass sie durchaus auch am Abend musizieren dürfen, Hauptsache, es ist vor 22.00 Uhr.

Parties und Haustiere: Was den einen freut, nervt den Nachbarn

Auch Familienfeiern und Tanzparties dürfen nicht zu einer Belästigung der übrigen Mieter im Haus führen. Dabei ist es unerheblich, ob der Gastgeber selbst oder seine Besucher den Lärm verursachen. Der Gastgeber ist für seine Gäste verantwortlich.

Wird ein Mieter durch wiederholtes lautstarkes Feiern anderer Mieter im Haus bis spät in die Nacht oder an den Wochenenden erheblich in seiner Nachtruhe gestört, stellt dies einen Wohnungsmangel dar, der ihn zur Mietminderung berechtigt.

Beim Tierlärm ist es insbesondere das Hundegebell, das immer wieder die Gemüter erhitzt. Da die Hundehaltung allgemein üblich ist, müssen Nachbarn ein gewisses Maß an Bellen dulden. Dies gilt speziell in ländlichen Gebieten.

Ständiges Bellen, das über das unvermeidbare Maß hinausgeht, stellt dagegen eine wesentliche Störung der Nachbarn bzw. Mitbewohner in einem Mehrfamilienhaus dar. Das Bellen eines Hundes darf etwa 30 Minuten am Tag nicht überschreiten und ist während der Ruhezeiten völlig zu unterbinden.

Videoüberwachung: Unter Umständen erlaubt

Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Videoanlage zur Überwachung des Hauseingangs installieren lassen, so ist darauf zu achten, dass sich die Kamera nur dann einschaltet, wenn eine Klingel betätigt wurde und dass das Videobild, auf dem der klingelnde Besucher erkennbar ist, auch nur in dieser zu der Klingel gehörenden Wohnung zu empfangen ist.

Aus Gründen des Datenschutzes ist darüber hinaus zu fordern, dass der Umstand der Beobachtung den Besuchern, beispielsweise durch ein Hinweisschild am Eingang, erkennbar gemacht wird, und dass die aufgenommenen Daten gelöscht werden, sobald der mit den Aufnahmen verbundene Zweck erreicht ist.

Streit mit den Nachbarn: Ein klärendes Gespräch wirkt Wunder

Legen Sie Streitigkeiten mit Ihrem Nachbarn möglichst in einem persönlichen Gespräch bei. Eine klärende Aussprache ist einem lang andauernden und nervenaufreibenden Schriftwechsel vorzuziehen.

Ziehen Sie eine Klage nur dann ernsthaft in Betracht, wenn alle Versuche einer einvernehmlichen Lösung gescheitert sind. Denn aufgrund der Überlastung der Gerichte kann es passieren, dass der Rechtsstreit erst zu einem Zeitpunkt verhandelt wird, an dem die Sache längst schon wieder ruht.