Öffnungsklausel: Gemeinschaftliche Vereinbarung
Bei der Öffnungsklausel handelt es sich um eine Vereinbarung in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung, wonach bestimmte Regelungen durch andere Mehrheitsverhältnisse per Beschluss getroffen werden können, als es das Wohnungseigentumsgesetz vorsieht.
Die Möglichkeit, Öffnungsklauseln zu vereinbaren, ist den Wohnungseigentümern § 10 Abs. 2 S. 2 WEG eingeräumt). Öffnungsklauseln können nur wirksam werden, wenn ihr alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Damit behalten sie ihre Gültigkeit, wenn die Wohnung verkauft oder ein anderer Eigentümerwechsel stattfindet (Rechtsnachfolge).
Siehe auch: Stimmrecht, Wohnungseigentumsgesetz
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Worum es sich dabei handeltEine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist die in Abteilung II des Grundbuches eingetragene Belastung eines Grundstücks bzw. einer Eigentumswohnung zugunsten einer bestimmten Person. Der Berechtigte einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit darf die… › mehr lesen