Sozialklausel: Sonderregelung bei Härte
Aufgrund der Sozialklausel hat der Mieter das Recht, einer ordentlichen Kündigung zu widersprechen und die Fortsetzung des Wohnraummietvertrages auf bestimmte Zeit zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte darstellt (§ 574 BGB).
Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind die berechtigten Interessen des Vermieters gegenüber denen des Mieters abzuwägen. Dabei werden lediglich die vom Vermieter im Kündigungsschreiben erwähnten Gründe zur Würdigung seiner berechtigten Interessen berücksichtigt.
Eine Härte kann gegeben sein, wenn der Mieter trotz intensiver Bemühungen keine neue Wohnung zu zumutbaren Bedingungen findet.
Weitere Härtegründe können beispielsweise sein:
- Hohes Alter,
- Invalidität,
- Gebrechlichkeit,
- Schwangerschaft,
- Kinderzahl,
- Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel,
- bevorstehende Examina oder vergleichbare Prüfungen,
- geringes Einkommen,
- schwere Erkrankung oder lange Mietdauer.
Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs (Härtegrund) unverzüglich Auskunft geben. Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate Ablauf der Kündigungsfrist angezeigt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin über die Räumungsklage erklären (§ 574 b BGB).
Wird dem Mieter fristlos gekündigt, hat er das Recht der Sozialklausel nicht (§ 574 Abs. 1 S. 2 BGB).
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