Barrierefreiheit: Dann darf behindertengerecht umgebaut werden
Als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erlaubnis bestimmt das Gesetz, dass die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen erforderlich ist.
Nach einem Bericht des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, der sich auf Angaben von Wohnberatungsstellen stützt, sind regelmäßig Wohnungsmängel und Wohnprobleme von Behinderten feststellbar.
Erforderlich sind in solchen Fällen die Einrichtungen, die eine nicht nur unerhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringen.
Eine Unterscheidung zwischen notwendigen, nützlichen und solchen Maßnahmen, die nur der Bequemlichkeit dienen, ist nicht angebracht. Beispiele behindertengerechter Einrichtungen sind:
- Schaffung eines ebenerdigen Hauszugangs;
- Bau einer Auffahrtrampe;
- Beseitigung von Türschwellen bei Nutzung der Wohnung durch einen Rollstuhlfahrer;
- Verbreiterung von Türen auf Rollstuhlbreite;
- Umbau eines Badezimmers, beispielsweise ebenerdige Dusche, unterfahrbares Waschbecken;
- Montage von Stützstangen oder Gehhilfen entlang der Wände;
- Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus;
- Einbau eines Treppenlifts in einer Maisonettewohnung;
- Sicherung von Fenstern zum Schutz geistig behinderter Mieter, durch Anbringung von Gittern
Nicht immer wird die Zustimmung des Vermieters benötigt
Manche Maßnahmen sind jedoch von vornherein vertragsmäßiger Gebrauch und bedürfen nicht Ihrer Zustimmung als Vermieter: Maßnahmen zur Kommunikationsverbesserung beispielsweise.
Jede Form von Behinderung, sei sie körperlicher, geistiger oder seelischer Art, reduziert die Kommunikationsmöglichkeiten der davon betroffenen Menschen.
Kommunikationserleichterungen müssen Sie als Vermieter immer zulassen. Beispiele sind:
- Internetzugang,
- besondere Telefone (optische Klingel),
- akustischer Klingelverstärker
Darüber hinaus müssen Sie als Vermieter alle Hilfen zulassen, die sich durch Verwendung von Dübeln anbringen lassen.
Deshalb kann es keinen Zweifel daran geben, dass zustimmungsfrei feste Handläufe in Fluren und an Treppen in der Wohnung angebracht werden dürfen, und dass in gleicher Weise die Küche behindertengerecht eingerichtet und deren Einzelelemente sachgerecht befestigt werden dürfen.
Weitere technische Hilfsmittel die zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören sind:
- elektrische Türöffner,
- optische Klingelanlage für Gehörlose,
- Erhöhung von Sitzmöbeln,
- Herunterziehen einer Garderobenhöhe für Menschen mit Kleinwuchs,
- Verwendung und Einsatz einer Türöffnungsklinke für Kleinwüchsige,
- ausreichende Beleuchtung in der Wohnung,
- Einsatz einer transportablen Rampe,
- transportable Duschkabine in der Wohnung
Umbaumaßnahmen für einen behinderten Mieter
Nachfolgend aufgezählte Umbaumaßnahmen können zu Gunsten Ihres behinderten Mieters erforderlich werden:
- Wohnungsflur
Verbreiterung von Türen: zur behindertengerechten Nutzung müssen Türen wenigstens 80 cm, besser 90 cm breit sein. Eine Breite von 1,20 m ist wünschenswert und besonders hilfreich. Weiterhin ist auf einen rutschfesten Bodenbelag zu achten.
- Badezimmer und WC
Es ist statistisch nachgewiesen, das sich die meisten Haushaltsunfälle behinderter Menschen im Sanitärbereich ereignen. Eine störungsfreie und nach Möglichkeit von fremder Hilfe unabhängige Nutzung der Funktionen in Bad und Toilette hat eine besondere Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde, die auch Intimität und Privatsphäre schützt.
Dies erfordert gerade im Bereich von Badezimmer und WC technische Eingriffe, wie den Einbau einer behindertengerechten Nasszelle, das Ersetzen einer üblichen Badewanne durch eine Sitzbadewanne, den Einbau eines Bad-Lifts, die Erweiterung der Bewegungsflächen, eine bodengleiche Dusche, die Möglichkeit der Öffnung der Badezimmertür nach außen, rutschfeste Fliesen, leichtgängige und behindertengerechte Armaturen.
- Küche
Richtige Höhe der Arbeitsfläche, Möglichkeit zum Arbeiten im Sitzen, Erreichbarkeit der Schränke, bequeme Arbeitsabläufe. Vor allem unterfahrbare Arbeitsflächen in der vermieteten Küche sind für Rollstuhlfahrer unverzichtbar.
- Balkon
Die Anbringung von Schutzgittern für geistig behinderte Kinder, ein schwellenfreier Übergang von der Wohnung zum Balkon.
- Hausflur
Das Ersetzen von Treppen durch Rampen, Treppenlift, ausreichende Beleuchtung, ausreichend langer Zeittakt für Beleuchtungen, Handläufe, farbige Stufenmarkierungen an den Treppenkanten.
- Hauszugang
Möglichkeit der Überwindung von Treppen und Stufen durch Rampen, Installation von Handläufen.
Darüber hinaus können sich in allen Räumen und Bereichen folgende Umbaumaßnahmen ergeben:
- Installation spezieller Licht- und Tonsignale für die Wohnungsklingel;
- Installation einer Gegensprechanlage;
- Tieferlegung von Fenstergriffen, Schaltern und Armaturen;
- Abtrennung eines Raums für eine Betreuungsperson