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Beschlagnahmung der Wohnung

Inhaltsverzeichnis

Zur Abwendung einer Räumungsvollstreckung aufgrund von einem Räumungsurteil kann das Wohnungsamt (oder eine andere zuständige Behörde) eine Mietwohnung beschlagnahmen.

Sie wird dem sonst obdachlos werdenden Mieter für einen begrenzten Zeitraum zugewiesen (§ 19 OBG – Ordnungsbehördengesetz).

Während der Zeit der Beschlagnahme zahlt die Behörde dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete inklusive der Betriebskosten.

Ist die Frist, für die die Zuweisung erfolgte, verstrichen, muss die Behörde die Wohnung räumen (lassen). Geschieht dies nicht, kann der Eigentümer die Räumung gerichtlich durchsetzen, etwa im Rahmen des Berliner Modells.