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Pfändungsschutzkonto – Was bringt ein P-Konto?

Inhaltsverzeichnis

Alles Wichtige zum Pfändungsschutzkonto

Umwandlung von Girokonto in P-Konto:

– jeder Bankkunde kann P-Konto beantragen

– Antrag muss bei der eigenen Bank vom Kontoinhaber gestellt werden

– muss vor Kontopfändung beziehungsweise spätestens 4 Wochen danach beantragt werden

– Umwandlung in P-Konto muss laut gesetzlichen Vorschriften innerhalb von 4 Geschäftstagen erfolgen

Freibetrag:

– Kontoinhaber steht ein monatlicher Freibetrag von 1.133,80 € zur Verfügung

– Grundfreibetrag kann erhöht werden (bei Unterhaltszahlungen oder Erhalt von Sozialleistungen)


Jeder Bankkunde, der ein Girokonto führt, hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dieses Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, umwandeln zu lassen. Dieses P-Konto wird auch weiterhin wie ein Girokonto geführt, d. h. man kann damit Überweisungen (Miete, Versicherung, etc.) bis zu einem gewissen Betrag, dem sogenannten Freibetrag, tätigen. Dieser Freibetrag beträgt im Jahr 2019 1.133,80 € pro Kalendermonat. Mittels einer Bescheinigung können weitere Beträge (Kindergeld usw.) zusätzlich freigegeben werden. Die elementare Funktion eines P-Kontos ist aber der unbürokratische Schutz bei einer Kontopfändung, mit der Schuldner zu rechnen haben, falls nicht schon eine Pfändung erfolgt ist. Wir geben dazu Antworten auf folgende Fragen:

In der nachfolgenden Grafik sind die Durchschnittsschulden der Deutschen je Gläubigerart zu sehen (Stand 2017):

Schuldenart Deutschland

Durchschnittlich hat jeder Deutsche ca. 30.000 € Schulden. Betroffen sind dabei vor allem junge Personen, die den Überblick über ihre Finanzen verlieren. Aber nicht nur das: Viele wissen einfach nicht mit Geld umzugehen. Ein erheblicher Faktor, der dazu beiträgt, ist die Digitalisierung. In den letzten Jahren sind die Angebote für Online-Shopping und Online-Kredite rasant angestiegen, was zur Folge hat, dass Jedermann online kinderleicht und ohne große Bonitätsprüfungen Bestellungen aufgeben kann. Oft sogar ohne Vorauszahlung. Die Empfänger erhalten ihre Ware und die Rechnung, aber begleichen diese nicht. Und schon werden Schulden gemacht, die sich dann immer weiter erhöhen. Aber nicht nur diese Unwirtschaftlichkeit ist eine Ursache für die hohe Schuldenanhäufung. Auch wenn die Zahlen etwas zurückgegangen sind, ist der größte Anteil der privaten Schuldner von der Arbeitslosigkeit betroffen. In nachstehender Grafik sind noch weitere Ursachen für die Überschuldung von Privatpersonen gelistet (Stand 2017):

Gründe für Umschuldung

Neben Arbeitslosigkeit zählen Trennung oder Tod des Partners sowie unwirtschaftliche Haushaltsführung zu den wichtigsten Auslösern einer Überschuldung. Nicht selten spielen auch Faktoren wie psychische oder physische Erkrankung sowie unkontrollierbares Suchverhalten eine entscheidende Rolle. Gerade in den letzten Jahren wird der Wunsch ein eigenes Unternehmen zu gründen, bei vielen jungen Menschen immer ausgeprägter. Es zeigt sich aber, dass sich ein Großteil der neu gegründeten Unternehmen am Markt nicht behaupten können. Im schlimmsten Fall ist nicht nur die Unternehmensgründung gescheitert, sondern es entstehen auch gravierende finanzielle Nachteile für die Gründer. So geben mehr als 8% aller Befragten eine gescheiterte Unternehmensgründung als Ursache ihrer Überschuldung an. Zu den weniger verbreiteten Faktoren zählen Zahlungsverpflichtungen aus einer Bürgschaft sowie eine gescheiterte Immobilienfinanzierung oder unzureichende Kreditberatung.

Definition: Was versteht man unter einer Kontopfändung?

Kommen die Gläubiger nach erfolglosen Mahnungen nicht an ihr Geld, kommt es in vielen Fällen zu einem Gerichtsprozess. Dabei wird ein Pfändungsurteil erlassen, welches vom Gerichtsvollzieher vollzogen wird. Dieser kommt dann zur Wohnandresse des Schuldners und durchsucht das Zuhause. Werden keine Wertgegenstände oder pfändbares Vermögen gefunden, bleibt oft nur noch die Kontopfändung über. In der Regel werden daraufhin alle eingehenden Zahlungen auf dem Konto gepfändet. Dabei wird der Bank, bei dem der Schuldner ein Konto hat, untersagt, Geld an den Schuldner auszuzahlen. Das Guthaben auf dem Konto wird daraufhin an die Gläubiger ausgezahlt. Hat man mehrere Konten, werden all diese gepfändet. Somit bleibt dem Schuldner unterm Strich nichts mehr.

Was tun bei einer Kontopfändung?

Grundsätzlich können Gläubiger das Lohneinkommen einschließlich Sparguthaben und vermögenswirksamer Leistungen bis zur Höhe der Forderung pfänden. Dies ist durch einen gerichtlichen Beschluss (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) möglich.

Der Betroffene kann sich nur noch mit Hilfe eines so genannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vor den Folgen der Kontopfändung schützen.

Bei einer Pfändung wird das Girokonto zunächst für zwei Wochen gesperrt, auch dann, wenn das Einkommen bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde. Zudem gibt es keinen besonderen Schutz für Sozialleistungen, diese unterliegen ebenfalls der Pfändung. Die Bank darf erst zwei Wochen nachdem der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, Geld vom gepfändeten Konto an den Gläubiger auszahlen. Das Konto ist in diesen zwei Wochen allerdings auch für den Betroffenen gesperrt. Daueraufträge und andere Abbuchungen werden in dieser Zeit ebenfalls nicht ausgeführt. Bezieht der Betroffene jedoch Sozialleistungen, kann über diese auch ohne Pfändungsschutz in den ersten sieben Tagen nach Geldeingang verfügt werden. Nach Ablauf der Frist wird das gesamte Guthaben an den Gläubiger überstellt, der Betroffene erhält dann nichts mehr zurück.

Definition: Was ist ein Pfändungsschutzkonto und wie funktioniert dieses?

Ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist ein Konto, welches vor einer Pfändung geschützt wird. Das heißt, dass das Guthaben auf dem Konto (z. B. Gehalt/Lohn, Arbeitslosengeld etc.) nicht beschlagnahmt werden kann. Aber Achtung: Das Guthaben wird nur bis zu einem gewissen Betrag vor einer Pfändung geschützt, dem sogenannten monatlichen Freibetrag. Dieser Beträgt zurzeit ca. 1.133,80 € (Stand 2019). Damit kann der Schuldner seine Grundexistenz gewährleisten, da er beispielsweise damit die Miete, Versicherungen und andere Lebenserhaltungskosten bezahlen kann, was er ohne Pfändungsschutzkonto nicht könnte. Alles was über diesen Freibetrag hinaus geht, wird von der Bank beschlagnahmt und an die Gläubiger ausgezahlt.

Der monatliche Freibetrag kann in Ausnahmefällen erhöht werden, wenn der Schuldner für den Unterhalt noch weiterer Personen verantwortlich ist, z. B. wenn Unterhaltszahlungen für Kinder nach einer Scheidung zu tätigen sind oder man zuhause eine ganze Familie zu ernähren hat. Dafür muss aber eine P-Konto-Bescheinigung bei der zuständigen Bank eingereicht werden.

Zudem besteht in Sonderfällen die Möglichkeit, einen individuell festgesetzten Freibetrag festzulegen, z. B. bei höheren Einkünften. Dies benötigt aber den Beschluss beziehungsweise Bescheid beim Vollstreckungsgericht beziehungsweise bei der Vollstreckungsbehörde.

Schutz des Schuldners durch das neue P-Konto

Um die Situation der Schuldner nach einer Kontopfändung durch das Finanzamt zu verbessern, führte die Regierung im Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ein. Seit dem 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz vollständig darüber abgewickelt.

Durch diese Gesetzesänderung haben alle Schuldner im Falle einer Kontopfändung durch das Finanzamt die Möglichkeit, die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto zu beantragen. Diese Form des Girokontos erleichtert einem Schuldner nach Pfändung seines Kontos die Aufrechterhaltung seines Wirtschaftslebens und Zahlungsverkehrs deutlich.

Im Vergleich zu früher hat er im Rahmen des P-Kontos nun nämlich die Möglichkeit, immer noch Geld bargeldlos zu transferieren. Es ist also weiterhin möglich, beispielsweise regelmäßig die Miete zu überweisen, Versicherungsbeiträge per Lastschrift abgebucht zu bekommen usw.

Wie bei einem herkömmlichen Girokonto fallen auch bei einem P-Konto entsprechende Kosten an, die allerdings nicht höher als die üblichen Gebühren sein dürfen. Zudem bietet das P-Konto den Vorteil des Pfändungsschutzes. So wird ein bestimmter Teil des Kontoguthabens vor Pfändung geschützt.

Dieser Pfändungsschutz soll dem Schuldner eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Hierfür wurde gesetzlich ein Basispfändungsschutz von monatlich 1.133,80 € festgelegt. Dieser Betrag kann in bestimmten Situationen jedoch erhöht werden, beispielsweise wenn der Schuldner für den Unterhalt weiterer Personen verantwortlich ist.

Für die 1. Person (Ehepartner, Kind) erhöht sich der Basisbetrag um 426,71 €, für die 2. bis 5. Person kommen jeweils weitere 237,73 € hinzu. Zudem fallen einige einmalige Sozialleistungen und solche aufgrund körperlicher Beeinträchtigung unter den Pfändungsschutz. Für Eltern werden zudem das Kindergeld und Kinderzuschläge unpfändbar. Für solche Erhöhungen des Basispfändungsschutzes sind bei der Bank entsprechende Nachweise vorzulegen.

Wie bekommt man ein Pfändungsschutzkonto und kann das jeder beantragen?

Grundsätzlich kann jeder Bankkunde, der eine natürliche Person ist, gesetzlich ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Dabei muss man bei der Bank, bei der man selbst als Kontoinhaber ein Girokonto führt, einen Antrag dafür stellen. Nur in seltenen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung oder die Entscheidung einer öffentlichen Behörde notwendig, falls eine Behörde (z. B. Finanzamt) ein Gläubiger ist.

Wichtig zu wissen: Automatisch wird kein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt. Ein P-Konto erhält man nur, wenn man das auch selbst bei der Bank beantragt!

Wann muss ein Pfändungsschutzkonto beantragt werden?

Am besten wird ein P-Konto prophylaktisch beantragt, wenn man schon im Vorhinein mit einer Pfändung rechnet. Aber es besteht die Möglichkeit, bis zu vier Wochen nachdem der Pfändungsbeschluss bei der Bank eingelangt ist, bei der Bank den Antrag auf Umwandlung zu stellen. Diese Umwandlung mit dem festgelegten Freibetrag gilt dann auch rückwirkend. Die Bank hat dann die gesetzliche Verpflichtung, diese Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen durchzuführen.

Pfändungsschutz und Freigabebetrag beim Amtsgericht beantragen

Steht eine Pfändung an, sollte der Betroffene also schnellstmöglich beim zuständigen Amtsgericht Pfändungsschutz beantragen.

Durch den Antrag kann der Betroffene einen Freigabebetrag nach § 850 k ZPO erhalten. In diesem Antrag versichert der Antragsteller, dass das Arbeitseinkommen für den Lebensunterhalt notwendig ist.

Für eine Einzelperson, die keinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen muss, ist ein Grundfreibetrag (bereinigter Nettolohn) von 1.133,80 € (2019) monatlich vor der Pfändung geschützt.

Kann der Antragsteller Unterhaltsverpflichtungen nachweisen (z. B. für Ehepartner oder Kinder), erhöht sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend.

Bescheinigungen über Unterhaltspflichten werden in der Regel vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Familienkassen ausgestellt.

An dieser Stelle kann der Betroffene auch die Freigabe von Teilbeträgen beantragen. Gleichzeitig kann der Antragsteller auch zukünftige Lohn- und Gehaltszahlungen sowie andere Einkommen freistellen lassen, sofern diese unter dem Grundfreibetrag liegen.

Alle Einkünfte, die über der Grenze von 3.154,15 € hinausgehen, kann der Gläubiger komplett pfänden lassen, ganz unabhängig von der Zahl unterhaltsberechtigter Personen.

Monatlicher Freibetrag sichert wirtschaftliche Existenz

Das bedeutet, dass das Guthaben auf diesem Konto zusätzlich zu einem bestimmten Einkommen nur bis zu einem gewissen Betrag gepfändet werden darf.

Dieser Betrag liegt seit 2019 bei 1.133,80 €. Nur bis zu diesem Betrag dürfen eingehende Summen gepfändet werden – der Freibetrag steht dem Schuldner zur Deckung seiner monatlichen Ausgaben für Miete, Strom, Lebensmittel etc. zu.

Ausnahmen gibt es zudem noch bei Unterhaltszahlungen oder wenn Kinder in der Familie sind. Bis zu 1.876,58 € kann ein Paar mit zwei Kindern vor der Pfändung schützen lassen, um genug Geld zum Leben zu haben. Der Pfändungsschutzbetrag gilt jeden Monat wieder neu und erhöht sich um auf dem Konto verbliebenes Geld, das nicht ausgegeben wurde.

Nachweise über tatsächliche Vermögenssituation einreichen

Was noch zu tun ist bei einer Kontopfändung: Neben dem Antrag müssen Nachweise über die aktuell wirtschaftlich schwierige Situation erbracht werden.

Hierzu reichen Kontoauszüge der letzten drei Monate, ein Mietvertrag, Einkommensbelege oder Gehaltsabrechnungen und gegebenenfalls Nachweise über andere Kosten, die für den Lebensunterhalt notwendig sind.

Der Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht ist zunächst kostenfrei, wobei durch den Antrag alleine keine Gerichtskosten anfallen, außer der Betroffene zieht einen Rechtsanwalt hinzu.

Die Bank darf für die Bearbeitung von Kontopfändungen kein gesondertes Entgelt (Urteil Bundesgerichtshof vom Mai 1999) verlangen. Hat der Gläubiger nach wirkungslosen Mahnungen erst einmal einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, kann der Gläubiger 30 Jahre aus diesem Bescheid vollstrecken.

Kann ein Gemeinschaftskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden?

Diese Frage ist klar mit Nein zu beantworten. Wie schon aus der vorigen Frage entnommen werden kann, darf eine Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nur  vom Kontoinhaber selbst beantragt werden. Und ein P-Konto kann nur als Einzelkonto, sprich auf dem Namen einer Person, geführt werden. Hat man beispielsweise ein Gemeinschaftskonto mit dem Ehepartner und rechnet mit Pfändungen, sollte dieses in zwei Einzelkonten aufgelöst werden. Erst dann hat jeder Ehepartner die Möglichkeit, das vorhandene Einzelkonto in ein P-Konto umzuwandeln. Die angegebene Frist von vier Wochen für die Umwandlung gilt bei Gemeinschaftskonten nicht!

Darf man mehrere Pfändungsschutzkonten haben?

Nein, kein Schuldner darf mehrere P-Konten haben. Jeder Schuldner darf maximal ein P-Konto führen. Das kann überprüft werden. Führt ein Schuldner aber mehrere P-Konten, machen ihn falsche Angaben hierbei strafbar.

Der Schuldner kann aber das P-Konto bei der Bank kündigen und mit Wirksamkeit der Kündigung zu einer anderen Bank wechseln, um dort ein neues P-Konto zu eröffnen.

Wie viel kostet ein Pfändungsschutzkonto?

Die Umwandlung von einem Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto ist kostenlos. Jedoch fallen weiterhin, wie bei Girokonten üblich, Kontoführungsgebühren an. Diese dürfen aber nicht höher sein, als die Kontoführungsgebühren beim Girokonto vor der Umwandlung. Jedoch kommt es vor, dass die Banken die Kontoführungsgebühren erhöhen und somit auch die Kosten für das P-Konto steigen.

Erhalte ich einen Kredit, wenn ich ein Pfändungsschutzkonto habe?

Wandelt man sein Girokonto in ein P-Konto um, erhält man einen Schufa-Eintrag. Die Wahrscheinlichkeit, dass man mit einem Schufa-Eintrag einen Kredit bei der Bank gewährt bekommt, geht gegen Null. Jedoch bieten online Kreditinstitute und private Kreditanbieter Kredite trotz Schufa an.

Vor- und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos

Ein Pfändungsschutzkonto ist per Definition ein Konto, das bis zu einem gewissen Betrag vor einer Beschlagnahmung geschützt ist. Dieses Konto kann ein beliebiges Girokonto des Schuldners sein, das auf Antrag von der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Der Nachteil eines Pfändungsschutzkontos ist der Eintrag bei der Schufa, wodurch die Bonität des Kontoinhabers gesenkt wird. Zusätzlich kosten Pfändungsschutzkonten bei einigen Anbietern eine monatliche Extra-Gebühr, die Banken mit einem höheren Kontoführungsaufwand begründen. Diese Gebühr liegt je nach Bank zwischen 2 und 20€.

Auch eine Kreditkarte oder einen Dispo erhalten Personen, die ein Pfändungsschutzkonto beantragen, nicht mehr. Das Pfändungsschutzkonto sollte daher wirklich erst dann beantragt werden, wenn tatsächlich eine Überschuldung vorliegt und eine Pfändung ins Haus steht.

Personen, die von einem Pfändungsschutzkonto Gebrauch machen müssen, erfahren dadurch klare Vorteile.

Sie müssen nicht mehr beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder beim Gläubiger um eine Aufhebung der Pfändung bitten und ihre wirtschaftliche Existenz ist gesichert. Zudem kann ein Pfändungsschutzkonto ganz einfach bei der Bank beantragt werden.

Lohnt sich ein P-Konto

Alternativen zum Pfändungsschutzkonto

Verschuldete haben neben dem Pfändungsschutzkonto keine weiteren Alternativen, um einer Pfändung zu entgehen. Weiter sollte dazu gesagt werden, dass sich ein Pfändungsschutzkonto nur für Verschuldete anbietet. Für Bankkunden, die keine Schulden haben, keine Kontopfändung befürchten beziehungsweise keinen Pfändungsbeschluss vorgelegt bekommen haben, ist das nicht notwendig. Diese haben dadurch mit hohen Kosten und eingeschränkten Leistungen zu rechnen.